Informationen zu den Wahlen
Wo und wann wird gewählt?
Die Hochschulwahlen aller Wählergruppen zum Senat und Fachbereichsräte finden am Mittwoch den 12. Juni 2024 statt. Die Wahlen finden als Urnenwahl mit Briefwahlantrag statt. Das Wahllokal ist im Foyer des A-Gebäudes direkt neben dem Eingang der Bibliothek.
Wer darf wählen?
Für den Senat dürfen alle Mitglieder jeder Wahlgruppe wählen. Für die Fachbereichsräte dürfen die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die Studierenden sowie die Gruppe der wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Fachbereich, dem sie zugeordnet sind, wählen. Für Studierende gilt eine einfache Merkregel die (fast) immer gilt. Wenn du einen Studierendenausweis der Hochschule Worms hast, dann darfst du auch wählen. Das gilt natürlich auch für Erasmus- und andere internationale Studierende.
Was macht ein Fachbereichsrat?
Der Fachbereichsrat berät und entscheidet über Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung (§ 87 Hochschulgesetz). Er delegiert Aufgaben und Entscheidungen an verschiedene Ausschüsse (z. B. den Prüfungsausschuss) und wählt sowohl Dekan*in als auch Prodekan*in.
Der Fachbereichsrat setzt sich aus insgesamt 17 Mitgliedern zusammen:
- 6 Studierende,
- 9 Professor’innen,
- 2 Mitarbeiter.
Was macht ein Senat?
Der Senat berät und entscheidet in allen Angelegenheiten der gesamten Hochschule von grundsätzlicher Bedeutung (§ 76 Hochschulgesetz). Er entscheidet über Satzungsbeschlüsse, wählt sowohl Präsident*in Vizepräsident*in als auch Kanzler*in, beschließt u.a. über die Verteilung der Mittel, ist zuständig für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, nimmt zu den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Professor*innen Stellung oder stellt den Gesamtentwicklungsplan für die Hochschule auf.
Der Senat setzt sich aus insgesamt 11 Mitgliedern zusammen:
- 3 Studierende,
- 6 Professor’innen,
- 1 Mitarbeiter
- Präsident(in)
Was macht das Studierendenparlament?
Das Studierendenparlament, abgekürzt StuPa, ist das höchste beschlussfassende Organ einer jeden Studentischen Selbstverwaltung an Hochschulen in Rheinland-Pfalz und als ständiges Organ der Verfassten Studierendenschaft im Hochschulgesetz verankert.
Welche Aufgaben erwarten Euch?
Wir tagen mindestens einmal im Monat im Rahmen einer öffentlichen Sitzung. Dort werden verschiedene aktuelle Themen des Hochschullebens behandelt. Ihr habt die Chance, uns Eure Ideen oder Eure Kritik mitzuteilen und Probleme offen anzusprechen, denn nur dann können wir gemeinsam etwas bewegen. Neben den durch die entsprechenden Referate und Ausschüsse des StuPas bearbeiteten und vorbereiteten Themen entscheidet Ihr über die Personalien des AStA und seid verantwortlich für Anträge der Studierendenschaft. Ihr vermittelt zwischen den Studierenden und der Hochschule.Das StuPa setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen.
Wie kann ich kandidieren?
Wahlvorschläge können bis spätestens Donnerstag, den 23. Mai 2024, 16:00 Uhr bei der Wahlleitung eingereicht werden (§ 10 Abs. 1 WahlO). Ein Wahlvorschlag darf nur Kandidierende enthalten, die der jeweiligen Wahlgruppe angehören.
Für den Senat sind die Mitglieder der Gruppen:
- Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- Studierende,
- wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wahlberechtigt und wählbar.
Für die Fachbereichsräte sind die Mitglieder der Gruppen:
- Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in dem Fachbereich, dem sie zugeordnet sind wahlberechtigt und wählbar.
- Die Gruppe der Studierenden sind in dem Fachbereich, dem der Studiengang, in dem sie eingeschrieben sind, zugeordnet sind, wahlberechtigt und wählbar.
Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen und es ist eine Erklärung der Vorgeschlagenen beizufügen, dass diese mit ihrer Nominierung einverstanden sind.
- Wahlvorschläge sollen mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Personen zu wählen sind (§ 39 Abs. 3 HochSchG i.V.m. § 10 WahlO).
- Bei der Aufstellung des Wahlvorschlags soll eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern angestrebt werden (§ 37 Abs. 5 HochSchG).
- Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten der jeweiligen Gruppe unterschrieben sein. Eine wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 10 Abs. 4 WahlO).
Wahlbekanntmachung 2024