Beurlaubung

Studierende können auf schriftlichen Antrag innerhalb der Rückmeldefrist für das nächste Semester eine Beurlaubung beantragen, wenn sie einen wichtigen, von ihnen nicht zu vertretenden Grund nachweisen (§ 16 der Einschreibeordnung der Hochschule Worms).

Der Antrag muss mit entsprechenden Unterlagen/Nachweisen belegt sein. Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist in der Regel nicht möglich.

Mögliche Gründe für eine Beurlaubung:

  • länger andauernde Krankheit (Erkrankung und voraussichtliche Dauer müssen ärztliche bescheinigt sein)
  • zusätzliches freiwilliges Praktikum oder Auslandsaufenthalt mit entsprechendem Nachweis
  • Schwangerschaft/Elternzeit (Bestätigung des behandelten Arztes oder Geburtsurkunde)
  • Fälle besonderer sozialer Härte

Die Entscheidung (Genehmigung oder Ablehnung) wird Ihnen nach Prüfung im Studierendenservice schriftlich bestätigt.  

Zahlung des Semesterbeitrages:

Auch im Urlaubssemester ist der aktuell gültige Semesterbeitrag fristgerecht zu entrichten. Studiengebühren (Zweitstudium) müssen jedoch während der Beurlaubung nicht bezahlt werden.

Dauer der Beurlaubung:

Eine bewilligte Beurlaubung gilt für ein Semester und muss bei Bedarf eines weiteren Semesters erneut beantragt werden. In der Regel ist eine Beurlaubung höchstens für zwei aufeinanderfolgende Semester möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung für vorhergehende Semester ist nicht möglich.

Zählung der Fachsemester:

Ein Urlaubssemester zählt nicht als weiteres Fachsemester. Die Zählung der Hochschulsemester läuft allerdings weiter.

Teilnahme an Prüfungen:

Während der Beurlaubung sind die Studierenden von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen befreit und dürfen keine Prüfungen ablegen.