Allgemeine Informationen
Das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region", die sogenannte Lissabon-Konvention, gibt den Hochschulen die Rahmenbedingungen für den Bereich der Anerkennung/Anrechung von Leistungen vor.
Durch dieses Übereinkommen soll die Anerkennung von Qualifikationen, Studien- und Prüfungsleistungen verbessert werden.
Dies soll zu einer Erhöhung der Mobilität der Studierenden u.a. im Rahmen einses nationalen bzw. internationalen Wechsels der Hochschulen, Studiengangswechsel oder Auslandsaufenthalte führen.
Die Regelungen der Lissabon-Konvention haben Eingang gefunden in die Gesetzgebung des Landes Rheinland-Pfalz sowie in die Prüfungsregularien der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Worms.
- § 25 (2) Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz regelt:
An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind auf Antrag anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Die Anerkennung setzt voraus, dass nach erfolgter Einschreibung noch mindestens eine Prüfungsleistung in dem betreffenden Studiengang der aufnehmenden Hochschule zu erbringen ist.
Die Prüfungsordnung kann bestimmen, dass nicht bestandene Prüfungen des gewählten Studiengangs an einer Hochschule als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen sind.
Die Prüfungsordnung kann bestimmen, dass nicht bestandene Prüfungen eines anderen Studiengangs, soweit diese gleichwertig sind, an einer Hochschule als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen sind.
Diese Regelungen haben Eingang gefunden in die Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Worms:
Die Anerkennung von mehr als drei Viertel der Studien- und Prüfungsleistungen bezogen auf die Leistungspunkte des gewählten Studiengangs oder der Bachelor- oder Masterarbeit und des Abschlusskolloquiums kann versagt werden.
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit besteht. Die angerechneten gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten können höchstens die Hälfte des Studiums ersetzen.
Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen.
Studierende, die sich an der Hochschule Worms einer Prüfungsleistung in einem bestimmten Modul/Fach unterzogen haben, können für dieses Modul/Fach keine nachträgliche Anerkennung von einer im In- oder Ausland erbrachten Leistung beantragen.
Nicht bestandene Prüfungsleistungen in dem gewählten Studiengang an einer anderen Hochschule sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversuche anzurechnen sind ferner nicht bestandene Prüfungsleistungen eines anderen Studienganges an einer Hochschule, die denen im gewählten Studiengang im Wesentlichen entsprechen, soweit für deren Bestehen gleichwertige oder geringere Anforderungen gestellt wurden.
Sie möchten einen Antrag auf Anerkennung bzw. Anrechnung stellen?
- Der Antrag kann nach erfolgreicher Zulassung gestellt werden
- Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens bis 3 Wochen nach Vorlesungsbeginn beim Studierendenservice der Hochschule Worms zu stellen.
- Senden Sie den Antrag inkl. der erforderlichen Unterlagen an anerkennung@hs-worms.de. Alternativ können Sie - wenn Sie Erstsemester oder Studiengangswechsler sind - die Unterlagen auch zusammen mit den Einschreibeunterlagen einsenden. Grundsätzlich empfehlen wir eine umgehende Beantragung zu Beginn eines Semesters.
- Nur vollständige Anträge können - nach erfolgter Einschreibung - bearbeitet werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen (Kopie) beizufügen – auch wenn diese bereits innerhalb der Bewerbung eingereicht wurden:
- Leistungsnachweis(e) (inkl. ECTS Angabe, Versuchszähler, Note)
- Beschreibung der Module, die auf Anerkennung überprüft werden sollen
→ o.g. Dokumente benötigen wir zu allenStudiengängen, in denen Sie eingeschrieben waren und eine Anerkennung beantragt wird