Hochschulrat

Zusammensetzung, Mitglieder und Aufgaben

Gemäß §74 Hochschulgesetz in der Fassung vom 23. Septemberr 2020, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2021, berät und unterstützt der Hochschulrat die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. 

Zusammensetzung

Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf Mitglieder aus dem Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben sowie fünf Mitglieder aus der Hochschule berufen werden. Die Berufung der erstgenannten fünf Personen erfolgt durch das fachlich zuständige Ministerium; diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des zuständigen Ministeriums sein. Die Mitglieder der Hochschule werden vom Senat gewählt. Der Präsident ist beratendes Mitglied und kann Anträge stellen.

Die Amtszeit des Hochschulrates beträgt 5 Jahre. 

Mitglieder

Die aktuelle Amtszeit geht vom 1. Januar 2024 - 31. Dezember 2028.

 

VorsitzenderDr. Thomas GrünewaldPräsident der Hochschule Niederrhein
Stellv. VorsitzenderProf. Dr. Benno FeldmannFachbereich Wirtschaftswissenschaften, Hochschule Worms
Stellv. VorsitzendeDominique DöttlingDöttling & Partner Beratungsgesellschaft mbH
MitgliedMathias DornoffStudium der Steuerlehre (B. A.), Hochschule Worms
MitgliedProf. Dr. Nicole GrafRektorin der DHBW Heilbronn
MitgliedUlrike MichelGroup Controlling, Deutsche Telekom AG
MitgliedAngela PetermöllerLeiterin des Rechenzentrums, Hochschule Worms
MitgliedProf. Dr. Carlo SimonFachbereich Informatik, Hochschule Worms

Mitglied

Michael Suden

Executive Director Germany South
Fiege Logistik Stiftung & Co. KG,
Zweigniederlassung IDC Worms

MitgliedProf. Dr. Andreas WilbersFachbereich Touristik/Verkehrswesen, Hochschule Worms

 

Aufgaben

Der Hochschulrat hat insbesondere die Aufgaben:

  1. der Grundordnung und deren Änderungen zuzustimmen,
  2. der Errichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen und der Einrichtung, Änderung und Aufhebung Forschungskollegs der Hochschule zuzustimmen
  3. den allgemeinen Grundsätzen des Senats über die Verteilung der Stellen und Mittel zuzustimmen,
  4. die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeiten von Konzepten zur Weiterentwicklung zu beraten,
  5. Vorschläge zur Einrichtung von Studiengängen zu unterbreiten,
  6. dem Gesamtentwicklungsplan zuzustimmen,
  7. dem Qualitätssicherungssystem nach § 5 zuzustimmen.

Desweitern macht der Hochschulrat Vorschläge zur Wahl:

  1. der Präsidentin, des Präsidenten
  2. zur Wahl der Vizepräsidentin, des Vizepräsidenten (sofern der Präsident von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht) und
  3. bei der Bestellung der Kanzlerin, des Kanzlers.