Datenschutzrechtliche Aspekte des Studiums

Einführung

Studierende arbeiten während des Studiums an gemeinsamen Arbeiten und Projekten. U. a. werden Studierende in Forschungsprojekte der Fachbereiche / Studiengänge einbezogen. Die Beteiligung an den Forschungsprojekten erfolgt teilweise auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses als wissenschaftliche Hilfskraft (HiWi), es kann aber auch sein, dass Studierende im Rahmen ihrer Studien- oder Prüfungsarbeiten personenbezogene Daten verarbeiten (z. B. bei der Auswertung von Umfragen, bei Internetrecherchen oder der Anfertigung von Prüfungsarbeiten).

Datenschutzrechtliche Aspekte

1. Es wird differenziert zwischen Verarbeitungsvorgängen,

  • die Studierende eigenverantwortlich irn Rahmen des Studiums vornehmen und solchen,
  • die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses - etwa als wissenschaftliche Hilfskraft – wahrgenommen werden.

2. Verarbeiten Studierende personenbezogene Daten im Rahmen des Studiums aus­schließlich zu persönlichen Zwecken, findet die Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) keine Anwendung, weil die oder der Studierende in diesem Fall als natürliche Person tätig wird und ein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt. Das Studium dient dem wissenschaftlichen Lernen und Forschen an der Hochschule und ist damit nicht berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit. Vorlesungsmitschriften und sonstige persönliche Aufzeichnungen eines Studierenden fallen auch dann nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO, wenn diese ganz oder teilweise elektronisch verarbeitet werden (bspw. bei Nutzung eines Notebooks). Dies gilt auch für Online-Tätigkeiten und die Nutzung sozialer Netze für persönliche Zwecke.

Zur ergänzenden Information: Anders wäre es, wenn Studierende die Mitschrift - auch - zu dem Zweck anfertigen, diese anderen Studierenden entgeltlich zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall kann eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, die der DS-GVO unterliegen würde. Das wäre eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der oder des Studierenden, für die sie oder er selbst Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO wäre, die Hochschule also keine (Mit-)Verantwortlichkeit träfe.

3. Erhebt eine Studierende oder ein Studierender im Rahmen der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit – z.B. Bachelor- oder Masterthesis - personenbezogene Daten Dritter, fällt die Datenverarbeitung unter den Regelungsbereich der DS-GVO, weil es sich in diesem Fall nicht mehr um eine bloß private Datenverarbeitung handelt.

Die Durchführung und Auswertung von Umfragen stellt daher eine datenschutzrelevante Maßnahme dar, wenn und soweit hierbei personenbezogene Daten erhoben werden. In diesem Fall gelten grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen des Datenschutzes. Erleichterungen können sich aber ergeben, wenn und soweit der nationale Gesetzgeber für die Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke entsprechende Regelungen schafft.

Dies ist im Land Rheinland-Pfalz durch die Regelung des § 22 DSG RLP gegeben, der hier, um alle Eventualitäten einer wissenschaftlichen Arbeit zu erfassen, in vollem Wortlaut wiedergegeben wird:

Auszug aus dem Landesdatenschutzgesetz

§ 22 LDSG - Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

(1) Der wissenschaftliche und historische Forschung betreibende Verantwortliche darf personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke verarbeiten, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(2) Für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 für weitere, mit dem ursprünglichen Zweck vereinbare Zwecke der Forschung verarbeitet werden.

(3) Eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung von genetischen oder biometrischen Daten oder Gesundheitsdaten bedarf der Schriftform.

(4) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Es muss sichergestellt sein, dass die Merkmale, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, von einer Stelle verwaltet werden, die räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der forschenden Stelle ist, wenn dem nicht zwingende wissenschaftliche Gründe entgegenstehen. Die Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(5) Der wissenschaftliche und historische Forschung betreibende Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

  1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken.

Wichtiger Hinweis: Beschränkt sich die Umfrage demgegenüber auf eine anonyme Datenerhebung, finden die Bestimmungen der DS-GVO keine Anwendung.

Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten

Verantwortliche im Sinne der DS-GVO sind im Falle der Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten die Studierenden selbst, und nicht die Hochschule. Da die Arbeit - in Abgrenzung zu einer Auftragsforschung - als eigene und eigenverantwortliche wissenschaftliche Leistung erbracht wird, bestimmen die Studierenden über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Studierende gemeinschaftlich ein Projekt erarbeiten.

Das zwischen den Studierenden und der Hochschule bestehende öffentlich-rechtliche Prüfungsverhältnis begründet im Grundsatz keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Hochschule für die von den Studierenden bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe verarbeiteten personenbezogenen Daten, solange die Hochschule nicht den Zweck und die Mittel der Datenverarbeitung vorgibt und die Studierenden nicht nach Anweisung der Hochschule tätig werden. Demnach ist zu beachten, dass gerade dann, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine eigenständige wissenschaftliche Leistung erbringen soll, dies auch die Auswahl und Mittel der Datenverarbeitung umfasst, etwa die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung einer Umfrage.

1. Werden Studierende im Rahmen eines mit der Hochschule bestehenden Beschäftigungsverhältnisses (stud. HK, HiWi) in Forschungsarbeiten der Hochschule eingebunden, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, ist Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO die Hochschule. Dies führt zur Anwendung der „Dienstanweisung Datenschutz“ der Hochschule. Eine Verpflichtung der Beschäftigten auf das Datengeheimnis erfolgt im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages (HiWi-Vertrages).

2. Wirken Studierende an einem (Auftrags-)Forschungsprojekt der Hochschule - bspw. an einem Forschungs- und Entwicklungsauftrag eines Industriepartners - mit, ohne zugleich in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule zu stehen und selbst die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmen zu können, ist Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO die Hochschule. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung und muss die Einhaltung der datenschutz- rechtlichen Anforderungen sicherstellen. Die Studierenden handeln in dieser Konstellation i.d.R. aufgrund datenschutzrechtlicher Weisungen der Hochschule. In gesonderten Projektteilnehmerverträgen mit den betreffenden Studierenden können eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis sowie ggf. die vertragliche Einbeziehung der „Dienstanweisung Datenschutz“ einbezogen werden.

(Zusammenfassung der Stellungnahme der CBH Rechtsanwälte für die Hochschule Worms vom 22.01.2021)